Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst B***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Voitsberg mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Vollziehung der Steiermärkischen Jagdgesetze 1986 zu schädigen, als Aufsichtsjäger, sohin als Jagdschutzorgan im Sinne des § 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986, sohin als Beamter, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amts... mehr lesen...
Gründe: Dr. Johann S***** wurde der (richtig: 110) Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von "1998 bis 2000" in Salzburg als Strafamtsleiter der Bundespolizeidirektion Salzburg, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Einhaltung grundlegender Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrens (insbesondere auch betreffend die in § 39 Abs 2 AVG bzw § 24 VStG festgelegte Verpflichtung zur materi... mehr lesen...
Norm: VStG §21 Abs2
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 2 VStG müssen kumulativ vorliegen. Entscheidungstexte 15 Os 19/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 19/92 12 Os 109/94 Entscheidungstext OGH 08.09.1994 12 Os 109/94 Vgl auch European C... mehr lesen...
Norm: VStG §21 Abs2
Rechtssatz: "Geringfügig" ist das Verschulden des Täters, wenn es erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückbleibt. Entscheidungstexte 15 Os 19/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 19/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...