Norm: EIRAG §4EIRAG §13GOG §89c Abs5 Z1
Rechtssatz: Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 36/15f Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 36/15f Beisatz: Dasselbe gilt für niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 ... mehr lesen...