Norm: ASVG §105aASVG §500BPGG §3OFG §5a Abs2
Rechtssatz: Durch § 5a Abs 2 OFG sollte für den in § 500 ASVG umschriebenen begünstigen Personenkreis die bis 30.6.1993 geltende Rechtslage auch nach dem Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes im wesentlichen perpetuiert werden. Was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft, wurde die Weitergeltung des mit 30.6.1993 außer Kraft getretenen § 105 a ASVG angeordnet. Dem Begünstigten soll damit das Rec... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §3BPGG §43 Abs2
Rechtssatz: Das Inkrafttreten des BPGG ist in allen anhängigen Verfahren nach § 105 a ASVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Soweit die Sonderbestimmung des § 43 Abs 2 BPGG anzuwenden ist, sind daher auch noch im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des BPGG heranzuziehen. Entscheidungstexte 10 ObS 201/94 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...