Entscheidungsgründe: I. 1. a) Mit dem Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für NÖ vom 30. August 1979 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte fallweise Ausübung der von ihm am 25. Mai 1979 gemeldeten nebenberuflichen Tätigkeit als Autobuslenker gemäß §33 Abs4 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, untersagt. b) Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Bescheid vom 18. Jänner 1980 keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde "jed... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungBDG 1979 §56 Abs2
Rechtssatz: BDG 1979; keine Bedenken gegen §56 Abs2; keine gleichheitswidrige Anwendung; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung Entscheidungstexte B 118/80 Ent... mehr lesen...