Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.03.2022 nach der am 01.03.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat die Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N.N. seit 06.09.2021 ausgeübt, obwohl ihm diese durch die LPD N.N. als Dienstbehörde mittels Mitteilung vom 02.09.2021 untersagt worden ist, er hat eine Dienstpflicht... mehr lesen...