1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) schuldig erkannt. Der Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof): "Sie haben entgegen § 116 Abs. 1 Z. 1 Universitätsgesetz, wonach, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (...) bildet oder nach andere(n... mehr lesen...