I.1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 zunächst mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums S (kurz: BG/BRG S.), betraut worden; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 wurde er sodann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor dieser Schule auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L 1 ernannt. Mit Schreiben vom 5. Juli 200... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §207k Abs1 Z2;BDG 1979 §207k Abs5 impl;LDG 1984 §26a impl;
Rechtssatz: Nach einem (fristgerechten) Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission endet die Funktion des Betroffenen nur dann, wenn der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich die... mehr lesen...