Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 wurde Ihnen für die Dauer Ihrer Verwendung als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes ein Karenzurlaub gewährt. Mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002, wurde die Funktion eines Landesrechnungshofdirektors in die Regelung des § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einbezogen. Diese Novellierung bewirkt, dass Sie mit Wirksamkeit des Gesetzes außer Dienst zu stellen sind und Ihr gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979... mehr lesen...