Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Inhaberin des Schutzzertifikats SZ 41/2002 für den Wirkstoff Memantin. Dieses Schutzzertifikat wurde vom Patentamt für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 15. April 2014 erteilt, und zwar aufgrund des am 14. April 1989 angemeldeten und am 14. April 2009 erloschenen Europäischen Patents 392059 (AT E 94384). Beim Patentamt ist ein von einem dritten Unternehmen eingeleitetes Verfahren zur Nichtigerklärung dieses Schutzzertifikats anhängig. Die Kläg... mehr lesen...