Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner am 9. 11. 1992 eingebrachten Klage die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 8. Mai 1992 hinaus unbefristet aufrecht sei. Er begründet sein Begehren damit, dass es am 19. 3. 1992 an seiner Dienststelle in St. Pölten zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem ihm ein Arbeitskollege seinen Haarersatz vom
Kopf: gestreift habe. Der Kläger habe zwar in der Folge einen Sonder- und Gebührenurlaub konsumi... mehr lesen...