Entscheidungsgründe: Die am 2. 6. 1992 geborene Klägerin war als Lehrling im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin ab 28. 8. 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Die Lehrzeit sollte vom 28. 8. 2007 bis 27. 8. 2010 dauern. Der Ehemann der Beklagten hat von dieser eine Generalvollmacht und ist unter anderem für die Lohnverrechnung und sämtliche Büroarbeiten zuständig. Er hilft auch bei der Arbeit mit, macht Lehrlinge auf fachliche Fehler aufmerksam und zeigt ihnen Verschiedenes, um ... mehr lesen...