Norm: AZG §7 Abs5AZG §12 Abs2AZG §26KollV für Angestellte der Energieversorgungsunternehmungen (EVU) allg
Rechtssatz: Ist die Anwendung einer Bestimmung des KollV (hier Sonderbestimmung für Einmannbetriebe) von einer behördlichen Bewilligung (Arbeitsinspektorat) abhängig, so kann diese Bestimmung mangels Anordnung einer Rückwirkung im Bewilligungsbescheid erst ab Rechtskraft dieses Bescheides angewendet werden. Entscheidungs... mehr lesen...