Rechtssatz: Die bloße Argumentation mit einer allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung allein mag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates, in welchem unter anderem ausgeführt wird, "der Schichtwechsel lasse sich aber auc... mehr lesen...