Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen ab 6. 3. 2000 als Monteur mit einem Bruttostundenlohn von S 109,-- eingestellt. Er war bei einem Beschäftigerbetrieb, auf den der Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zur Anwendung gelangt, eingesetzt. Die Arbeitszeiten im Beschäftigerbetrieb waren dem Kläger auf Grund einer vorherigen Tätigkeit bereits bekannt. Sie war von 7.18 Uhr bis 16.00 Uhr bzw 15.35 Uhr am Fre... mehr lesen...