Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. November 1971 bis 30. September 1981 beim Beklagten beschäftigt und betreute desse E-Werke in Freiland. Auf das Arbeitsverhältnis war in den letzten Jahren der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs (KV) anzuwenden. Überstunden sind gemäß § 5 Abs 1 dieses Kollektivvertrages ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektivvertraglichen Arbeitszeit festgelegte tä... mehr lesen...
Norm: AZG §7 Abs5AZG §12 Abs2AZG §26KollV für Angestellte der Energieversorgungsunternehmungen (EVU) allg
Rechtssatz: Ist die Anwendung einer Bestimmung des KollV (hier Sonderbestimmung für Einmannbetriebe) von einer behördlichen Bewilligung (Arbeitsinspektorat) abhängig, so kann diese Bestimmung mangels Anordnung einer Rückwirkung im Bewilligungsbescheid erst ab Rechtskraft dieses Bescheides angewendet werden. Entscheidungs... mehr lesen...