Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens Fragen der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche auf restliches laufendes Entgelt sowie der Urlaubsentschädigung sind. Die Parteien gehen grundsätzlich übereinstimmend von einem Stundenlohn laut Dienstzettel von ATS 72,76 aus (AS 42 und 281). Die Klägerin war in den Jahren 1998 und 1999 jeweils befristet, zuletzt von 1. März 1999 bis 30. November 1999, beim Zirkusunternehmen der Gemeinschuldne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 17. 8. 1998 bis zum 31. 7. 2000 als Angestellter beschäftigt. Anlässlich seiner Einstellung erhielt er einen Dienstzettel, der ua folgende Klausel enthält: "Die Kündigung darf mit Ende des Monats unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist erfolgen." Der Kläger las diesen Dienstzettel durch und unterfertigte ihn. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger im Betrieb der Beklagten eine Sonder... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2. 1. 1997 bis zum 31. 8. 1997 als Zahntechnikerlehrling und vom 1. 9. 1997 bis zum 3. 8. 1998 als Zahntechnikerin beschäftigt. Auf das Lehrverhältnis der Klägerin war der Kollektivvertrag für Lehrlinge des Zahntechnikergewerbes anzuwenden, auf das Arbeitsverhältnis die Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk (in der Folge: TO), erlassen am 1. 12. 1941 vom Reichstreuhänder für Wien und Niederdonau. § 3 dieser TO normiert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: der Berufungsentscheidung, ein durch Austritt der Kläger gemäß § 25 KO unmöglich gewordener Zeitausgleich für Überstunden sei als Entgelt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG nur im Ausmaß des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs 4 IESG gesichert und nicht überdies in dem darüber hinausgehenden Teil zusätzlich als "Schadenersatzanspruch" (gemäß § 1 Abs 2 Z 2 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997). Die B... mehr lesen...