Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Am 20.05.2021 stellte die Antragstellerin die gegenständlichen Anträge ein Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 342ff BVergG 2018 einzuleiten sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung vom 11.05.2021 für nichtig zu erklären, verbunden mit den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Einsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf Gebührenersatz der von ihr e... mehr lesen...