Rechtssatz: Aus §§ 74, 75 Gewerbeordnung ist zu entnehmen, dass Parteistellung nur jenen Personen (Nachbarn) zukommt, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden können und sie rechtzeitig Einwendungen erheben; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht aus (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Eine Einwendung, die die Parteistellung bewirkt, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjek... mehr lesen...