IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 08.08.2018, Zl ***, betreffend Auftrag gemäß § 62 AWG 2002, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass festgestellt wird, dass die Erteilung des Auftrages bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Ausweitu... mehr lesen...