Entscheidungen zu § 52 Abs. 1 AWG 2002

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2017/11/16 Ra 2015/07/0132

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 22. November 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der Bauhofbetriebsanlage samt Reststoffaufbereitung von Bauschutt mit einem Prallbrecher erteilt. Als Betriebszeiten des Prallbrechers wurden zweimal jährlich maximal zwei Tage durchgehend, Montag bis Freitag täglich von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in den Monaten Oktober bis April zugrunde gelegt. 2 Zur in weiter... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.11.2017

RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2015/07/0132

Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §52 Abs1;AWG 2002 §53 Abs1;
Rechtssatz: Es kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.11.2017

RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2015/07/0132

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §52 Abs1;AWG 2002 §53 Abs1;AWG 2002 §64;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im AWG 2002 - so auch in § 64 AWG 2002 - wird der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat. Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.11.2017

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