Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als Eigentümerin des Grundstückes in Wien, O-straße und als Abfallbesitzerin entgegen § 46 Abs 2 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), wonach den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde (Magistrat bzw. Wiener Landesregierung) u.a. alle zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzule... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 1 Wiener AWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes nicht nur jene beweglichen Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (von Entledigungsabsicht kann in Anbetracht der Verbringung der Eisenbahnschwellen von dem in Wien gelegenen auf ein in Niederösterreich gelegenes weiteres Grundstück der Berufungswerberin noch nicht gesprochen werden), sondern auch jene beweglichen Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffen... mehr lesen...