Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T S GesmbH zu verantworten, daß am 22. Juli 1993 und am 17. August 1993 versucht worden sei, als Shredderreststoffe bezeichnete Abfälle aus Buntmetallen und Gummiteilen in die Schweiz zur X W AG, 5622 zu verbringen, und zwar am 22. Juli 1993 über das Zollamt Buchs und am 17. August 1993 über das Zollamt Schaanwald, ohne die dafür erforderl... mehr lesen...