Entscheidungsgründe: Ob der Bescheid des Versicherungsträgers die vom Revisionswerber behaupteten Mängel aufweist, ist nicht zu untersuchen, weil er durch die rechtzeitige Klageerhebung gemäß § 71 Abs 1 ASGG ohnehin außer Kraft getreten ist. Ob der Bescheid des Versicherungsträgers die vom Revisionswerber behaupteten Mängel aufweist, ist nicht zu untersuchen, weil er durch die rechtzeitige Klageerhebung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG ohnehin außer Kraft getreten ist. ... mehr lesen...