Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Sohn des nunmehrigen Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , war aufgrund eines Studiums beim Beschwerdeführer mitversichert. Mit Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mitversicherung aufgrund eines Studiums grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich sei und daher am XXXX ende. Der Beschwerdeführer ... mehr lesen...