Begründung: Das Erstgericht verpflichtete antragsgemäß den Beklagten mit Versäumungsurteil zur Zahlung von 9.137,75 EUR sA. Vor Vorlage der vom Beklagten dagegen erhobenen Berufung schränkte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 25. 3. 2004 das Klagebegehren auf 3.135,75 EUR ein, wie nach Zustellung des Versäumungsurteils der streitgegenständliche PKW verwertet worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das an... mehr lesen...