Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 15.Jänner 1952 bis 31.Dezember 1977 als kaufmännischer Angestellter und ab 1.Jänner 1978 als Vorstandsmitglied auf Grund von Angestelltendienstverträgen für die E***-B***-W*** AG tätig. Nach diesen Dienstverträgen war in allen Fällen, in denen die Dienstzeit von Bedeutung war, insbesondere auch für den Abfertigungsanspruch, die Zeit ab 15. Jänner 1952 zugrundezulegen. In allen in den Verträgen nicht ausdrücklich geregelten Punkten sollten di... mehr lesen...