Begründung: Der Antragsteller begehrt die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der E-Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von meh... mehr lesen...