Entscheidungsgründe: Bei der Beklagten ist ein Arbeiterbetriebsrat errichtet; in ihrem Betrieb sind mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Arbeiter ist der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (KV) anzuwenden. Die für die Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren wesentlichen Bestimmungen dieses KV lauten zum 1. Jänner 1986 und - in Klammer gesetzt - zum 1. Jänner 1987: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3ASGG §54 Abs1GeneralKollV 22.02.1978 §2KollV für die eisen - und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnVIII Pkt5KollV für die eisen - und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnX Pkt5KollV für die eisen - und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnVIV Pkt5UrlG §6
Rechtssatz: Montagezulage und Schmutzzulage nach dem obigen KollV stellen keine Aufwandsentschädigung sondern Entgelt dar und sind daher in das Urlaubsentgelt einzubeziehen. ... mehr lesen...