Norm: StPO §363aMRK Art6ARHG §19ARHG §51
Rechtssatz: Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft werden. Daraus folgt,... mehr lesen...
Norm: ARHG §51BWG §38 Abs2 Z1KWG §23 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ARHG §51
Rechtssatz: § 51 ARHG findet (siehe auch EuÜRE und ZPEuÜRH) auch im Rechtshilfeverkehr mit der BRD weiterhin Anwendung, soweit nicht strafbare Handlungen, die in der Verletzung von Abgabenvorschriften, Steuervorschriften, Zollvorschriften und Monopolvorschriften bestehen, betroffen sind. Entscheidungstexte 13 Os 41/94 Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 41/94... mehr lesen...
Norm: ARHG §14ARHG §51
Rechtssatz: Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten kann nicht gewährt werden, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (§ 51 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Z 1 ARHG). Entscheidungstexte 13 Os 41/94 Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 41/94 ... mehr lesen...
Norm: ARHG §14ARHG §51
Rechtssatz: Handelt es sich um komplexe politische Delikte, bei denen in echter oder scheinbarer Idealkonkurrenz sowohl ein gemeinrechtlicher wie auch ein politischer Tatbestand betroffen ist, so erfaßt das uneingeschränkte Auslieferungsverbot und das daraus folgende Verbot sonstiger Rechtshilfe auch die mit den absolut politischen Delikten eintätig verwirklichten gemeinrechtlichen Tatbestände, die nicht getrennt behandel... mehr lesen...