Entscheidungsgründe: I. Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag nach den §§33ff ArbeitslosenversicherungsG 1977, BGBl. 609 (AlVG), Notstandshilfe gewährt werden, wenn sie arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in Notlage befinden. Nach §36 AlVG erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung (jetzt für Arbeit und Soziales) Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe (Abs1), in denen auch die näheren... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung AlVG §36 Abs1 AlVG §36 Abs3 litB sublitc NotstandshilfeV §4 Abs2
Leitsatz: Aufhebung der Bestimmung über die Kürzung der Notstandshilfe bei
gemeinsamen Notstandshilfebezug von Ehegatten oder Lebensgefährten
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Unsachlichkeit der
Regelung mangels Festsetzung von... mehr lesen...