Begründung: Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß § 2 EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BbABGB §140 BcAlVG §31KGG §11
Rechtssatz: Damit für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Herabsetzung oder gar Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters lebenden Kindern erblickt werden kann, muß die Einkommensrelation der Elternt... mehr lesen...
Begründung: Gerald S***** war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.400,-- für jedes seiner beiden unehelichen Kinder Philipp und Kristina P***** verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein Einkommen des Gerald S***** von S 22.715,-- netto im Monatsdurchschnitt, das er als Polizeibeamter erzielte, zugrunde. Gerald S***** beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999, weil er in dieser Zeit einen einjäh... mehr lesen...