Entscheidungsgründe: I. 1.a) Die Bf. war seit 1. Oktober 1981 bei ein und demselben Dienstgeber, einem Dentisten, als Raumpflegerin in dessen Ordination beschäftigt. Von ihrem Dienstgeber am 2. November 1983 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet, nachdem zuvor wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung keine Sozial- und Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hatte, arbeitete sie bis 4. November 1983 und war sodann bis zum Beginn des... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AlVG §14 Abs2 litcAlVG §26 Abs2
Leitsatz: ArbeitslosenversicherungsG; gleichheitswidrige Anwendung des §14
Abs2 litc (iVm. §26 Abs2); bei verfassungskonformer
Auslegung ist auch die Zeit eines an den Wochengeldbezug
anschließenden, vom Dienstgeber freiwillig gewährten
Karenzurlaubes für die Erfüllung der Anwartschaft auf
Karenzurlaubsgeld einzurechnen - unabhängig davon,... mehr lesen...