Norm: ZPO §95ZPO §96
Rechtssatz: Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 193/82 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 193... mehr lesen...