Norm: ZPO §87 Abs2ZPO §89
Rechtssatz: Vom Rechtsmittelausschluß des § 87 Abs 2 ZPO sind nur jene die Zustellung betreffenden Verfügungen betroffen, wie sie üblicherweise in der der Urschrift beizusetzenden "Zustellverfügung" (§§ 123 ff Geo) zusammengefaßt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 632/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 632/95 ... mehr lesen...