Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 4. 3. 1999, 3 C 13/99f-4, gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde ausgesprochen, dass der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Mit dem am 13. 6. 2000 vor dem Bezirksgericht Salzburg zur AZ 4 C 89/00f abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin rückwirkend ab 1. 4. 2000 einen gesetzlichen Unterhalt von ... mehr lesen...