Entscheidungsgründe: Am 19. 4. 1995 beantragte die Klägerin beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Schadenersatzprozesses. Im Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 finden sich zum Liegenschaftsvermögen der Klägerin ua folgende Angaben: "N***** weder bewohnt noch finanziell genutzt, Erbschaft noch nicht abgehandelt, 3/4 Besitz/1/4 Dr. Josef H***** im Besitz". Das Landesgericht Salzburg bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 4. 5. 1995 die... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs2
Rechtssatz: Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten. Entscheidungstexte 1 Ob 164/02b Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 164/02b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116... mehr lesen...
Das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 9. Dezember 1977 wurde der Beklagten, die im vorangegangenen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, am 16. Dezember 1977 zugestellt. Am 29. Dezember 1977 brachte die Beklagte beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein. Mit Beschluß vom 12. Jänner 1978 bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit Bescheid deroberösterreichischen Rechtsanwa... mehr lesen...