Begründung: Der klagende Kleingartenverein hat eine Gemeinschaftswasserleitung hergestellt, an die auch die Liegenschaft der Beklagten als frühere Unterpächterin und nunmehr Eigentümerin einer Parzelle in der Kleingartenanlage angeschlossen ist. Die von der Beklagten über die Gemeinschaftswasserleitung bezogenen Wassermengen werden mittels eines Subzählers registriert, der sich früher außerhalb des Kleingartenhauses in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze befand. Im Zuge des N... mehr lesen...