Entscheidungsgründe: Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, hat für den beklagten Verein eine Garage errichtet. Die von ihr zu 15 Cg 63/06t des Landesgerichts Linz gegen den Beklagten erhobene Klage auf Zahlung des dafür begehrten Werklohns von 50.277,34 EUR wurde rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Streitteile am 6./8. 12. 2003 zur Vermeidung der Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, mit der DI J***** E***** zum Schie... mehr lesen...