Entscheidungsgründe: Die Beklagten machten beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer, gestützt auf einen am 7.7.1978 zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Vertrag, einen Anspruch auf Zahlung von US-Dollar 16,581.266 s.A. geltend. Der Schiedsgerichtshof bestimmte die Schiedsrichter und setzte Wien als Ort des Schiedsverfahrens fest. Am 28.2.1983 fällte das Schiedsgericht einen "preliminary award" (Vorschiedsspruch), mit dem es... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42 AfZPO §592 Abs1
Rechtssatz: Die Inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961/200). Entscheidungstexte 7 Ob 545/92 Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 O... mehr lesen...