Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 Rz 39; RIS-Justiz RS0070217). Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rsp die Auffassung, daß im bürgerlichen Recht nach wie vor der in § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gilt, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG, eine Ausnahme verfügen. Auch wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vermietete im Jahre 1979 den Beklagten, die gemeinsam ein Architekturbüro führen, bestimmte Räume im Palais Auersperg in Wien. Punkt III Abs 1 des Mietvertrages lautete: "Das Mietverhältnis beginnt am 18. Juni 1979 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates aufgekündigt werden." Der Umstand, daß "die Vermieterin das Palais Auersperg verkauft ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte mit Aufkündigung vom 11. November 1980 der Beklagten das von ihr gemietete Geschäftslokal Nr. 3 im Hause Wien 9, Nußdorferstraße 75, samt den zu diesem Geschäftslokal gehörigen Nebenräumlichkeiten und derzeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes "Auge Gottes" sowie "Club Emanuela" benützten Räumlichkeiten im Parterre und Kellergeschoß dieses Hauses sowie den im selben Haus gelegenen Gastgarten samt anschließenden Räumlichkeiten zum 31. Mai 198... mehr lesen...
Begründung: Mit am 30. März 1984 beim Erstgericht angebrachtem, am 6. April 1984 zugestelltem Schriftsatz kündigte die Klägerin der Beklagten den Mietvertrag über ihre Wohnung in Innsbruck, Innrain 119, 4. Stock, Top. 17 zum 30. Juni 1984 auf, weil sie die vermietete Eigentumswohnung für sich selbst dringend benötige; sie müsse nämlich die von ihr derzeit bewohnte Eigentumswohnung ihres Sohnes Kurt A in St. Anton am Arlberg 485 auf dessen Verlangen räumen. Die Beklagte erhob gegen d... mehr lesen...