Norm: ZPO §565 Abs3
Rechtssatz: Eine außergerichtliche Aufkündigung bildet nur dann einen Exekutionstitel, wenn sowohl ihr Inhalt als auch der Zeitpunkt ihrer Zustellung durch beweismachende Urkunden nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann nur durch eine öffentliche Urkunde, in der die Zustellung der Aufkündigung eines bestimmten Inhalts beurkundet wird, erbracht werden, oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde im Sinne de... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z18ZPO §565 Abs3
Rechtssatz: Die Vorlage des postamtlichen Empfangscheines über einen Brief und der Abschrift eines Briefes genügt zur Dartuung des Exekutionstitels der außergerichtlichen Kündigung nach § 1 Z 18 EO und § 565 Abs 3 ZPO nicht. Anmerkung Bem: Die RS0000256, RS0000257 und RS0000258 betreffen zu § 1 EO den mit der ZVN 1983 (Art V 1c) aufgehobenen § 1 Z 18 EO (außergerichtliche Aufkündigung). ... mehr lesen...