Begründung: Mit der unzutreffend (Fasching, Lehrbuch, Rdz 470) als Urteil bezeichneten Entscheidung vom 22.11.1986, 8 Cg 272/86-22, hat das Kreisgericht Leoben die Beklagte schuldig erkannt, der klagenden Partei Prozeßkosten zu ersetzen. Den dagegen unrichtigerweise als Berufung bezeichneten Kostenrekurs der Beklagten (§ 55 JN) hat das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen. Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der Beklagten erhobenen und vor... mehr lesen...