Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellt den Antrag, die ersten drei Sätze des §539 Abs2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben. §539 ZPO befaßt sich mit Klagen auf Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren und knüpft an §530 Abs1 Z1 bis 4 ZPO an, wonach ein abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden kann, "1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; ... mehr lesen...
Index: 22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: B-VG Art87 Abs1B-VG Art94B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangEMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienZPO §539 Abs2
Leitsatz: Keine Aufhebung der Regelung der Entscheidung des Zivilrichters über
eine Wiederaufnahmeklage erst nach Beendigung des Strafverfahrens in
der ZPO; keine verfassungswidrige Bindung des Zivilrichters; kein
Versto... mehr lesen...