Begründung: Der Kläger erhob beim Landesgericht ***** eine Wiederaufnahmeklage gegen das zu 1 R 341/09v dieses Gerichts ergangene Berufungsurteil. In Bezug auf einen der Richter des Rechtsmittelsenats bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO). Dieser Richter übe anwaltliche Tätigkeit aus, wobei er die Infrastruktur des Gerichts nutze. Insbesondere sei er zweimal für Privatpersonen bei der Rechtsvertreterin des Wiederaufnahmeklägers eingeschritten und habe ... mehr lesen...