Begründung: Mit Urteil vom 23. 11. 1990 wurde im Verfahren zu 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt dem Begehren der Wiederaufnahmsbeklagten und dortigen Klägerin (im folgenden kurz Beklagte bezeichnet) teilweise stattgegeben und die Wiederaufnahmsklägerin und dortige Beklagte (im folgenden kurz Klägerin bezeichnet) zur Zahlung eines Betrages von 4,135.146,20 S an die Beklagte verpflichtet. Ein Mehrbegehren der Beklagten wurde abgewiesen. Das Gericht gelangte aufgrund des durc... mehr lesen...