Begründung: Das Rekursgericht wies sowohl den Exekutionsantrag als auch einen weiteren Strafantrag der Betreibenden wegen von den Verpflichteten begangener Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 11. März 2010 mit der
Begründung: ab, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge der Betreibenden habe das Gericht, das den Exekutionstitel (einstweilige Verfügung) erlassen habe, dem dagegen erhobenen Rekurs bereits die einstweilige Hemmung gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO... mehr lesen...