Entscheidungen zu § 523 Abs. 5 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1998/7/13 7Ob180/98s

Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Exekutionsaufschiebungsantrag der Drittbeklagten aufgetragen wurde, ist es gemäß § 527 Abs 2 ZPO mangels eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richt... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.1998

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