Begründung: I. Zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses: Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 wurde der Rekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin wegen Verspätung zurückgewiesen, weil er erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht überreicht worden war. Nunmehr haben die Erst- und die Zweitantragsgegnerin nachgewiesen, dass sie das Rechtsmittel bereits am Tag davor und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels Fax dem Erstgericht übermittelt hatten. Die... mehr lesen...