Begründung: Das Erstgericht enthob den Antragsteller mit Beschluss vom 30. 12. 2008 beginnend ab 1. 10. 2008 von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem am 10. 7. 1985 geborenen Sohn und Antragsgegner. Dieser Beschluss wurde dem im Verfahren erster Instanz unvertretenen Antragsgegner am 8. 1. 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Antragsgegner die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht forderte ihn daraufhin mit Besch... mehr lesen...