Entscheidungen zu § 520 Abs. 5 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1999/4/29 8Ob23/99m

Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger neuerer Rechtssprechung des erkennenden Senats steht dem einzelnen Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht zu; nicht er, sondern die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreise der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Die - vom Revisionsrekurswerber... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.04.1999

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