Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger neuerer Rechtssprechung des erkennenden Senats steht dem einzelnen Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht zu; nicht er, sondern die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreise der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Die - vom Revisionsrekurswerber... mehr lesen...